AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen der WinnTec GmbH

1. Lieferumfang und Lieferfrist
Der Lieferumfang wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf der Verbesserung der Technik oder auf gesetzlichen Änderungen beruhen, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich verändert wird und die Änderung für den Besteller zumutbar ist.

Die Lieferung erfolgt nach Möglichkeit zum vereinbarten Termin. Kann die Lieferzeit nicht eingehalten werden, hat der Besteller eine angemessene Nachlieferfrist zu gewähren, beginnend mit dem Tag des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Besteller. Liefern wir bis zum Ablauf der Nachlieferungsfrist nicht, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.

2. Abnahme
Mangels abweichender Vereinbarung (Lieferung durch uns), erfolgt die Übergabe an unserem Geschäftssitz in Schwaikheim. Der Besteller kann den Liefergegenstand innerhalb von vierzehn Tagen seit Zugang der Bereitstellungsanzeige am Übergabeort prüfen. Er hat die Pflicht, den Liefergegenstand innerhalb derselben Frist anzunehmen. Nimmt der Besteller den Liefergegenstand innerhalb dieser Frist nicht an, sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung der Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert.

3. Gewährleistung
Für Mängel am Liefergegenstand leisten wir dem Besteller Gewähr innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist. Etwaige Mängel werden nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzteiltausch behoben. Können wir einen unserer Gewährleistungspflicht unterliegenden Fehler nicht beseitigen oder sind weitere Nachbesserungsversuche für den Besteller unzumutbar, kann er anstelle der Nachbesserung Rückgängigmachung des Vertrags oder Herabsetzung der Vergütung verlangen.

Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen. Dasselbe gilt für unsachgemäße Behandlung, vom Besteller verursachte Aufstellungsfehler und Reinigungsarbeiten. In diesen Fällen berechnen wir unsere Leistungen nach den jeweils gültigen Preislisten.

Garantieleistungen betreffen ausschließlich den Hersteller von Waren und sind diesem gegenüber geltend zu machen.

4. Zahlungsbedingungen
Der vereinbarte Preis und Entgelte für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Liefergegenstandes ohne Abzug zur Zahlung fällig.

Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher, von uns nicht anerkannter Gegenansprüche nicht statthaft, ebensowenig die Aufrechnung mit solchen.

5. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Zahlung vor. Bei Zahlungsverzug sind wir nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt und der Besteller ist zur Rückgabe verpflichtet.

Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder wir dies ausdrücklich schriftlich erklärt haben.

Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände hat der Besteller uns unverzüglich mitzuteilen und entsprechende Unterlagen, insbesondere eine Kopie des Pfändungsprotokolls zu übersenden.

Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt darüber hinaus folgendes:

Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Kaufpreises ab, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Ist der Besteller im Zahlungsverzug, können wir verlangen, daß er die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

6. Gefahrübergang
6.1 Ist der Kunde kein Verbraucher, so geht die Gefahr auf ihn über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zur Versendung unsere Betriebsräume verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Die gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware am Lager und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Dies gilt nicht für Bringschulden und für Bestellungen im Versandhandel.

6.2 Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

7. Haftungsausschluß
Dem Besteller stehen Schadenersatzansprüche nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu, bei leichter Fahrlässigkeit nur dann, wenn es sich um Kardinalspflichten aus dem gegenseitigen Vertrag handelt.

8. Annulierungskosten
Nimmt der Besteller den Liefergegenstand unberechtigt nicht an, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen, pauschal 30% des Kaufpreises auf die entstanden Kosten verlangen. Dem Besteller bleibt dann der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort ist Schwaikheim, Gerichtsstand ist Waiblingen. Ist der Besteller Kaufmann, gilt für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung unser Geschäftssitz als ausschließlicher Gerichtsstand.

Anwendbar ist ausschliesslich deutsches Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts, soweit nicht ausländisches Recht zwingend Anwendung finden muss.

10. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.